Ich vertrete Sie für die gesetzlichen Mindestgebühren

 

Kosten für eine Online Scheidung in Berlin

Die Gerichtskosten für eine Scheidung (online oder herkömmlich) in Berlin und in ganz Deutschland richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (FamGKG), die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden nach dem Verfahrenswert berechnet. Für den Verfahrenswert ist das dreifache durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten maßgeblich. Für minderjährige Kinder wird das Gericht Abschläge vornehmen.

Gibt es Vermögen, wird dies prozentual aufgeschlagen, sodass sich der Verfahrenswert dadurch erhöht (aber nicht in der Höhe des gesamten Vermögens, sondern um etwa 10%). Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhöht sich der Verfahrenswert pro Anrecht nochmals prozentual.

Bei einer Ehescheidung ohne Folgensachen werden 2 Gerichtsgebühren fällig.

Wie jeder Rechtsanwalt / jede Rechtsanwältin in Deutschland bin ich gesetzlich verpflichtet, Mindestgebühren nach dem RVG zu nehmen. Diese dürfen nicht unterschritten werden, auch nicht mit einer Honorarvereinbarung. Ich berechne nur diese Mindestgebühren, sofern nach dem RVG abgerechnet werden soll. Für eine deutschlandweite Scheidung können Reisekosten hinzukommen.

Bei den Rechtsanwaltsgebühren entsteht eine Verfahrensgebühr (1,3) und eine Terminsgebühr (1,2) sowie Auslagen und die Umsatzsteuer. Sollte die Ehescheidung außerhalb Berlins erfolgen, werden ggf. noch Reisekosten berechnet.

Sollten Folgesachen anhängig gemacht werden, erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend. Es können auch weitere Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren entstehen.

Bei einer Honorarvereinbarung wird die Tätigkeit der Rechtsanwältin in der Regel minutengenau nach einem bestimmten vorher vereinbarten Stundenhonorar abgerechnet.

Nach Erhalt Ihres Scheidungsformulars übersende ich ihnen einen kostenlosen Kostenvoranschlag über die voraussichtlich entstehenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.

Der Verfahrenswert wird von der Rechtsanwältin mit Einreichung des Scheidungsantrages nur als vorläufig angegeben. Verbindlich wird der Verfahrenswert ausschließlich von dem Familiengericht (meist im Scheidungstermin) festgelegt.

Die Gerichtskosten für die Scheidung sowie einen Vorschuss auf meine Anwaltsgebühren werde ich vor Einreichung des Scheidungsantrages anfordern (dies entfällt bei Prozesskostenhilfe). Der Scheidungsantrag wird von dem Familiengericht erst nach Eingang der Gerichtskosten an Ihren Ehegatten zugestellt. Sobald das Gericht einen Termin für die Scheidung festlegt, wird der nächste Vorschuss auf meine Gebühren fällig. Im Termin setzt das Gericht nun den Verfahrenswert verbindlich fest. Dieser steht zusammen mit dem Scheidungsausspruch im Protokoll der mündlichen Verhandlung, welches ich Ihnen mit meiner Schlussrechnung zuschicke.